Satzung

 

StadtSeniorenRat Esslingen

 – Satzung –

        (in der Fassung vom 28. Oktober 2009)

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Name des Vereins ist: „StadtSeniorenRat Esslingen
(im folgenden StadtSeniorenRat genannt). Er soll in

das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen

eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

2. Sein Sitz ist Esslingen.

3. Er ist Mitglied im KreisSeniorenRat und LandesSeniorenRat.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der StadtSeniorenRat ist die Vertretung der älteren Generation

in Esslingen. Er arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und welt-

anschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke.

 

Die Aufgaben des StadtSeniorenRates sind:

a) Der StadtSeniorenRat vertritt die Interessen älterer Menschen in

Esslingen; seine Aufgabe ist es insbesondere, sich für deren Lebens-

qualität einzusetzen.

 

b) Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfah-

rungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und

gesellschaftspolitischem Gebiet.

 

c) Der StadtSeniorenRat macht kommunale, kirchliche und staatliche

Stellen sowie Institutionen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

aber auch die Öffentlichkeit auf Probleme älterer Menschen aufmerk-

sam. Er arbeitet an deren Lösung mit und setzt sich für die Koordinie-

rung solcher Maßnahmen im Stadtgebiet ein.

 

d) Er fördert die Fähigkeiten und den Willen zur Selbsthilfe, wobei

er für die Schaffung der dafür erforderlichen Rahmenbedingungen

eintritt.

 

2. Die Mittel des StadtSeniorenRates sind nur für satzungsgemäße

Zwecke zu verwenden; die Mitglieder können keine Gewinnanteile,

in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins erhalten. Der StadtSeniorenRat begünstigt
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen auffallen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des StadtSeniorenRates können werden:

a) Einzelpersonen, die ein Interesse an der Esslinger

Seniorenarbeit haben.

b) Vereine, kirchliche und gemeinnützige Organisationen von Älteren oder für ältere Menschen, die in der Stadt Esslingen tätig sind.

c) Altenclubs und Initiativgruppen für Senioren sowie Begegnungsgruppen für Ältere.

d) Heimbeiräte von Alten- und Pflegeheimen und Altenwohnanlagen.

 

2. Innerhalb des StadtSeniorenRates sind die Mitglieder niemandem verpflichtet.

 

3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

4. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

 

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen einen Beschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

 

§ 4 Organe

 

Organe des StadtSeniorenRates sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des StadtReniorenRates ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:

a) den Einzelmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a),

b) je einer/einem Delegierten der Organisationen nach § 3 Abs. 1 b), c) und d).

 

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie beschließt die Satzung des StadtSeniorenRates und deren Änderungen,

b) sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,

c) sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer,

d) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den

Kassenprüfbericht entgegen und erteilt Entlastung,

e) sie beschließt über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen und genehmigt den

Haushaltsplan (Anmerkung 28.10.2009: bislang wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben),

f) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 3 und 5,

g) sie kann die Auflösung des StadtSeniorenRates beschließen.

 

3. Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird von der/dem Vorsitzenden

unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.

Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens

einem Drittel der Mitglieder vorliegt.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei der/dem

Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter/in geleitet.

Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Satzungsänderungen sowie die Abberufungen des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder

bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des

StadtSeniorenRates bedarf einer Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch der Hälfte

der Mitglieder; kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer neu einzuberufenden

Mitgliederversammlung nach mindestens vierzehn Tagen die Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Mitglieder.

 

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen

(geschäftsführender Vorstand)

b) der/dem Schriftführer/in

c) der/dem Schatzmeister/in

d) der/dem Pressewart/in

e) bis zu 10 weiteren Mitgliedern

f) einer/einem Vertreter/in des Amtes für Sozialwesen

der Stadt Esslingen mit beratender Stimme.

 

2. Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden von der

Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren,

bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode,

gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich

aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung ergeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die

Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift

anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden zu

unterschreiben.

 

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende

sowie ihre/seine beiden Stellvertreter/innen. Jede/jeder vertritt den Verein allein.

 

§ 7 Kontaktstelle

Der StadtSeniorenRat unterhält in Esslingen eine Kontaktstelle.

 

§ 8 Finanzen

1. Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuwendungen gedeckt werden.

2. Der StadtSeniorenRat erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresabrechnung.

3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Alle Mittel des StadtSeniorenRates sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Jahresabrechnung wird von zwei Kassenprüfern/innen geprüft.
Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des StadtSeniorenRates oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks wird das nach Abzug der Verbind-
lichkeiten verbleibende Vermögen an Verbände und Organisationen,
die in der Altenarbeit tätig sind, verteilt. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Steuergesetze zu
verwenden.

 

Esslingen am Neckar, 4. Oktober 1995

(in der Fassung vom 28. Oktober 2009)

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